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Die Satzung

Atelier 17111 e.V. 

Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 02.01.2019

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 04.10.2020

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Atelier 17111 und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hohenbrünzow, 17111 Hohenmocker.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziel und Zweck

  1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung, Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie die Förderung von Tier- und Pflanzenzucht.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Organisation von Workshops, Werkstattprojekten und Seminaren.
    2. die Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen und Festivitäten zur Bereicherung des kulturellen Angebots im Demminer Land und darüber hinaus;
    3. die Wissensvermittlung und die Förderung des Austausches zwischen Kunst- und Kulturschaffenden.
    4. die Bereitstellung einer Infrastruktur aus Räumlichkeiten, Material, Information und personeller Unterstützung, die die Mitglieder anregt und befähigt, insbesondere Kunst- und Designobjekte selbst zu entwerfen und herzustellen sowie kulturelle Projekte zu konzipieren und zu verwirklichen.
    5. Maßnahmen zum Erhalt und der Pflege denkmalgeschützter Gebäude
    6. Die Haltung alter oder gefährdeter Haus- und Nutztierrassen und die öffentliche Aufklärung über deren Haltung und die handwerkliche und künstlerische Verarbeitung ihrer Erzeugnisse, sowie den Anbau samenfester alter Gemüsesorten zu deren Erhalt und Bekanntmachung.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zur Erreichung dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Für die Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen und die Nutzung der angebotenen Infrastruktur kann zum Zwecke der Kostendeckung ein Entgelt erhoben werden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 4 Mitglieder und Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    1. Mitglieder und
    2. Fördermitglieder
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und steuerbegünstigte Körperschaften werden, sie seine Ziele unterstützen.
  3. Fördermitglieder können juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt, der vom Mitglied oder Fördermitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
    2. Tod oder Auflösung der juristischen Person;
    3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied oder Fördermitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied oder Fördermitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. 
  6. Rechte und Pflichten
    1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat grundsätzlich gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
    3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
  7. Mitgliedsbeitrag
    1. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen;
    2. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den prozentual vom Jahresbeitrag verbleibenden Betrag zu entrichten.
    3. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Einberufung
    1. Die Mitgliederversammlung ist (im dritten Quartal) einzuberufen. 
    2. Die Einladung erhalten die Mitglieder und Fördermitglieder in Textform spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
    3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung von Stimmberechtigten schriftlich beim Vorstand einzureichen.
    4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten dies schriftlich beantragt oder der Vorstand dies beschließt. 
  3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes
    4. Wahl des Kassenprüfers
    5. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
    6. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
    7. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
    8. Entscheidung über gestellte Anträge
    9. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
    10. Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
  5. Beschlussfassung und Wahlen
    1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    2. Stimmberechtigt sind allein volljährige natürliche Personen und steuerbegünstigte Körperschaften. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Die Vertretung eines Stimmberechtigten durch einen anderen Stimmberechtigten mittels schriftlicher Vollmacht ist zulässig, wobei ein Stimmberechtigter jedoch nur drei weitere Stimmberechtigte vertreten kann.
    3. Grundsätzlich wird über Anträge und Beschlüsse in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dem Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der ersten Amtszeit nach Gründung des Vereins kommt dabei ein allgemeines Vetorecht zu, das den beiden Personen bis zum Austritt aus dem Verein oder der freiwilligen Abgabe des Vetorechts zusteht. 
    4. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Wahl verlangt.
    5. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
    6. Hat im ersten Wahlgang einer Wahl keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  6. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
  7. Näheres kann die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung regeln.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Posten zusammen:
    1. Erster Vorsitzender,
    2. Zweiter Vorsitzender,
    3. Erster Schatzmeister
    4. Zweiter Schatzmeister
    5. Erster Schriftführer
    6. Zweiter Schriftführer
    7. Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen. Eine Person kann mehrere Posten innehaben, jedoch nicht gleichzeitig den ersten und zweiten Posten einer Funktion.
  3. Erster und zweiter Vorsitzender können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.   
  4. Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für vier Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die erste Amtszeit nach Gründung des Vereins beträgt für Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer nur zwei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt und jeder Posten vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, ersatzweise des zweiten Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
  7. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  8. Die Beisitzer werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer vorschlagen.
  9. Die Mitglieder des Vorstands können eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands noch Angestellte des Vereins sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung von Kunst, Kultur und der Volks- und Berufsbildung.   

Vorstehende Satzung wurde am 02.01.2019 errichtet und zuletzt am 04.10.2020 geändert.